Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Standort: Kanton Zürich
Gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen (siehe Begriff «Gebäudegeometrie») muss die Summe aller Geschossflächen unter 600 m2 liegen, damit ein Gebäude der Kategorie Gebäude mit geringen Abmessungen zugeordnet wird. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schulen, 11 m bis 30 m, Kanton Zürich
Bei der der Bestimmung der Geschossfläche werden die Verkehrsflächen mitgerechnet. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Seit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 werden Gebäude anhand ihrer Höhe kategorisiert. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Bürogebäude mit Flachdach, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Ihre Interpretation ist korrekt. Die Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante der Dachtragkonstruktion. Die Brüstung wird nicht berücksichtigt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Angabe basiert auf der Definition von «Raum» in der Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnen: Einfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch
Bei einem Einfamilienhaus bleibt die Qualitätssicherungsstufe 1 auch bei Gebäuden über 11 m bestehen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe <1000MJ/m2, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Dieser Fall ist, wie Sie richtig schreiben, in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Aus Sicht des Brandschutzes interpretieren wir die Situation folgendermassen:


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Als dauernder Aufenthalt wird in erster Linie die Nutzung als Wohnraum, Beherbergung, Schulhaus oder z. B. fest eingerichtete Arbeitsplätze verstanden. Also generell Nutzungen, bei denen Personen in dem Gebäude ihren Lebensmittelpunkt haben, schlafen, unterrichtet werden oder ihre Arbeitszeit verbringen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Die Treppe verbindet drei Geschosse bzw. die Vorräume miteinander und hat ein Glasdach. Die Gesamthöhe beträgt mehr als 11 m, jedoch ist es von der Typologie her kein Innenhof. Die Fläche der drei Geschosse beträgt insgesamt 830 m2.
Objekt: Öffentliches Gebäude mit Veranstaltungsräumen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
- Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
- Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.
Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.
Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?
Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

