Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Soweit in einem Raum keine erhöhte Brandgefahr herrscht (z. B. in Küchen, Keller- oder Lagerräume), kann eine Kühlzelle ohne Brandschutzanforderungen darin aufgestellt werden.

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Die Anforderungen an Räume für haustechnischen Anlagen richten sich nach der Art der Anlagen, der Brandgefahr und dem Feuerwiderstand des Tragwerkes oder Brandabschnitten von Bauten und Anlagen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Grundsätzlich können Kellerräume zusammen in einem Brandabschnitt liegen. Ihr Kellerraum gilt dabei als Technikraum. Da er jedoch lediglich einen Wasserspeicher und kleine Elektroanlagen enthält, gelten keine speziellen Anforderungen an den Feuerwiderstand.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Bastel- und Hobbyräumen im UG gibt es in Bezug auf Nutzungseinheiten (d.h. auf die Bildung der Fluchtwege), immer einen gewissen Grad an Interpretationsspielraum.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In den Brandschutzvorschriften sind die Lagermengen von Pneus in Wohngebäuden nicht explizit geregelt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Einstellräume eignen sich als Aufstellort von kleinen Hausspeichern (bis 15 kWh) soweit sie einen eigenen Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 30 bilden (vgl. Brandschutzmerkblatt «Lithium-Ionen-Batterien», Kapitel 4.4).

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ein Einfamilienhaus gilt immer als Gebäude geringer Höhe.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Einfamilienhäusern gibt es keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Brandabschnitten und Tragwerken. Der Stahlträger darf deshalb verwendet werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei diesen Nutzungen entspricht der Lüftungsabschnitt jeweils dem Brandabschnitt selbst. Eine Zusammenlegung von mehreren Brandabschnitten zu Lüftungsabschnitten ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
