Zwischen zwei Einstellhallen – beide verfügen über eigene Fluchtwege und Ausgänge mit Kennzeichnung – befindet sich ein Brandschutztor mit einer Türe. Muss diese Türe auch als Fluchtweg gekennzeichnet sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage muss anhand des Brandschutzkonzeptes des Objektes geklärt werden. Es ist möglich, dass die Türe als Fluchtweg definiert wurde. In diesem Fall müsste sie gekennzeichnet werden.

Müssen die Brandabschnitte Parking (> 600 m²) und «Nicht-Parking» als separate Nutzungseinheiten mit eigenen Fluchtwegen und Ausgängen definiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Jede Nutzungseinheit (Parking, Gewerbe, Wohnen, Zivilschutz) muss über einen sicheren Fluchtweg erreichbar sein, entweder über einen horizontalen oder einen vertikalen Fluchtweg.
In der Nutzung Parking ist eine Flucht über angrenzende Räume nicht zulässig.

Wir planen eine Einstellhalle für Boote (max. 12 m Länge) mit einer Grundfläche von ca. 550 m2. Gelten dafür die gleichen Vorschriften wie für Fahrzeugeinstellhallen dieser Grösse?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzmassnahmen sind abhängig von der Nutzung des Gebäudes. Ob Ihre Einstellhalle in die Nutzung «Gewerbe» oder «Einstellräume» eingeteilt wird, muss die zuständige Brandschutzbehörde beurteilen.