Gibt es Vorschriften, wie viele Personen sich in einem Festzelt aufhalten dürfen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wie viele Personen sich in einem Zelt aufhalten dürfen, hängt von der Anzahl und Breite der Ausgänge ab:

  • 1 Ausgang, 90 cm breit: bis 50 Personen
  • 2 Ausgänge, je 90 cm breit: 51 bis 100 Personen
  • 3 Ausgänge, je 90 cm breit oder 2 Ausgänge, 1,20 m und 90 cm breit: 101 bis 200 Personen
  • Bei einer Belegung mit mehr als 200 Personen muss jeder Ausgang mindestens 1,2 m breit sein.  Die notwendige Breite der Fluchtwege wird mit einem Faktor berechnet: 60 cm pro 100 Personen.

Diese und weitere Informationen finden Sie in den Brandschutzmerkblättern «Veranstaltungen sicher durchführen» der GVB und «Zeltbauten für temporäre Veranstaltungen» der VKF.

Bei einer Turnhalle führt ein Fluchtweg über eine Rampe mit > 6% Steigung. Der Raum zählt nicht als Raum mit hoher Personenbelegung. Wir möchten die Personenbelegung jedoch auf >300 erhöhen, indem wir einen dritten Fluchtweg schaffen. Würde der Fluchtweg über die Rampe auch dann noch als horizontaler Fluchtweg akzeptiert oder wäre es dann ein vertikaler Fluchtweg oder würde er gar als Fluchtweg ausscheiden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Eine Rampe ist im Sinne der Brandschutzvorschriften grundsätzlich weder ein horizontaler noch ein vertikaler Fluchtweg.

Ich bin für einen Weihnachtsmarkt beauftragt, ein kleines Festzelt zu bewirtschaften. Ich möchte dort einen Holz-Chemineeofen installieren, der für Wärme und Gemütlichkeit sorgt. Ist dies gestattet?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihr Vorhaben ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass von Feuerungs- und Abgasanlagen sowie von Verbindungsrohren zu allen brennbaren Materialien wie z. B. Mobiliar, Zeltblachen (Wände, Dach) ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden, so dass keine Brandgefahr besteht.