Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Wand muss dieselbe Anforderung erfüllen, wie wenn die beiden Wände zusammengebaut wären.

Wir bauen ein Gebäude um, das sich eine Wand mit einem Ersatzneubau teilt. Dieser ist 12 m hoch. Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt mit einem Feuerwiderstand von REI180? Welches Material soll diese Wand haben und was wäre die Mindeststärke?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage lässt sich ohne nähere Informationen nicht beantworten. Ob eine Brandmauer erstellt werden muss, entscheidet die örtlich zuständige Behörde.

In der VKF-FAQ 25-020 wird der Begriff «separater Raum» im Zusammenhang mit Lüftungszentralen definiert. Dabei ist erwähnt, dass weitere haustechnische Anlagen mit geringem Brandrisiko zulässig sind, unter anderem Elektroinstallationen. Welche Installationen sind zugelassen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei der Kombination von technischen Anlagen lassen die Brandschutzvorschriften einen gewissen Interpretationsspielraum offen.

In der Brandschutzrichtlinie15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Kap. 3.7.3 ist festgehalten: «Wohnungen sind als separate Brandabschnitte zu erstellen». Gilt dies auch für Einliegerwohnungen und Studios? Oder gibt es bei diesen beiden Definitionen sogar Unterschiede?

Beitrag der Gebäudeversicherung Freiburg

Als Einliegerwohnung wird eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus bezeichnet, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.