Meine Tochter hat vor Kurzem eine Wohnung in einem über hundertjährigen Haus in Zürich bezogen. Im Treppenhaus ist die Treppe aus Holz, die Wände aus Stein. Einen zweiten Fluchtweg gibt es nicht. Die Fenster ihrer Wonung gehen gegen einen kleinen Innenhof, der für die Feuerwehr nicht befahrbar ist. Es gibt auch keine Rauchmelde- oder Sprinkleranlage. Ist diese Situation zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen des Forum Brandschutz keine abschliessenden Antworten zu objektspezifischen Fragen geben können.   

Müssen die Kragplatten von Balkonen die Anforderungen an das Tragwerk (R60) erfüllen? Und können bei Fassaden, die mit nicht brennbarer verputzter Aussenwärmedämmung versehen werden (und daher nicht mit Brandriegeln ausgeführt), für die Balkone Kragplatten mit Dämmung RF2 oder RF3 verwendet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Soweit die Balkone keine Tragwerksfunktion für das Gebäude einnehmen und soweit es sich nicht um einen Laubengang mit Fluchtweganforderung handelt, muss der Feuerwiderstand des Tragwerkes nicht berücksichtigt werden.

Gelten Wohnungskellerabteile mit Holzverschlag, die in einem gemeinsamen Raum angeordnet sind, als eigenständige Räume oder als untergeordnete Räume gemäss BSR 10-15? Die Frage stellt sich hinsichtlich des Fluchtweges innerhalb der Nutzungseinheit: Ist man nach dem Durchgang der jeweiligen Kellerabteiltüre bereits in einem angrenzenden Raum?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht klar definiert.

Die Türe einers Lagerraums zur Aussentreppe geht nach innen auf. Ist dies zulässig? Wieviele Personen dürfen sich gleichzeitig drinnen aufhalten? Und gibt es einen Unterschied zwischen einem Lagerraum und einem Keller in Bezuga auf die feuerpolizieilichen Anforderungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Türen dürfen entgegen der Fluchtrichtung öffnen, wenn sich nicht mehr als 20 Personen in dem entsprechenden Raum aufhalten können.