Gemäss Brandschutzrichtlinie 14-15 müssen Terrassenböden, die nicht vollflächig geschlossen sind und auf einer brennbaren obersten Schicht aufliegen, von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 getrennt werden. Gilt diese Anforderung nur im Zusammenhang mit der Bedachung oder auch für Loggias mit darunter liegender Nutzung oder Balkone mit offenen Holzböden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Diese Anforderung gilt effektiv nur für Terrassenböden. Eine Loggia wird in Bezug auf die Brandschutzanforderungen gleich behandelt wie ein Innenraum. So gelten für eine Loggia die gleichen Brandschutzanforderungen wie für Zimmerböden (Anforderungen an die Brennbarkeit) sowie für die Geschossdecke (Anforderungen an den Feuerwiderstand).

Bei Terrassen und Flachdächern hingegen gibt es keine Feuerwiderstandsanforderung an die darunterliegende Decke. Balkone wiederum werden von der Brandgefährdung her grundsätzlich zusammen mit der Aussenwandkonstruktion beurteilt. Regelungen gibt es insbesondere bei Holzfassaden (weitere Informationen dazu in der Lignum Dokumentation Brandschutz 7.1).  

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