Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Diese Anforderung gilt effektiv nur für Terrassenböden. Eine Loggia wird in Bezug auf die Brandschutzanforderungen gleich behandelt wie ein Innenraum. So gelten für eine Loggia die gleichen Brandschutzanforderungen wie für Zimmerböden (Anforderungen an die Brennbarkeit) sowie für die Geschossdecke (Anforderungen an den Feuerwiderstand).
Bei Terrassen und Flachdächern hingegen gibt es keine Feuerwiderstandsanforderung an die darunterliegende Decke. Balkone wiederum werden von der Brandgefährdung her grundsätzlich zusammen mit der Aussenwandkonstruktion beurteilt. Regelungen gibt es insbesondere bei Holzfassaden (weitere Informationen dazu in der Lignum Dokumentation Brandschutz 7.1).
In diesem Fall ist somit bei einem Balkon, dessen Bodenbelag nicht vollflächig geschlossen ist und auf einer brennbaren Abdichtungsschicht aufliegt, keine durchgehende Trennschicht aus Baustoffen RF1 notwendig?
Der Grundsatz für die Terrassenböden bezieht sich auf die Dachkonstruktion. Ob in Ihrem Fall eine durchgehende Trennschicht notwendig ist, muss objektbezogen im Brandschutzkonzept festgelegt werden. Bei erhöhter Brandgefahr oder aufgrund der Nutzung kann eine Trennschicht aus Baustoffen RF1 auch bei einem Balkon oder bei einer Loggia nötig sein.