Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften betrachten das Brandrisiko des Gebäudes und der Nutzung, unabhängig von Parzellengrenzen. Brandmauern auf Parzellengrenzen sind nicht gefordert.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Dieser muss immer frei und sicher benutzbar sein. Es muss jederzeit eine Durchgangsbreite von mindestens 1.2 m gewährleistet sein.
Das Treppenhaus ist nicht als Abstellplatz vorgesehen. Gerätschaften oder Fahrzeuge mit Akkus wie E-Bikes oder E-Scooter dürfen nicht im Treppenhaus abgestellt und aufgeladen werden. Auch andere Brandlasten wie brennbare Gegenstände, Material oder Möbel wie Schuhschränke sind nicht erlaubt.
Möglicherweise lassen die kantonalen Brandschutzbehörden jedoch einen gewissen Spielraum zu. Im Kanton Bern ist zum Beispiel pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt.
Wenn ausnahmsweise ein Velo oder ein Kinderwagen abseits des Durchgangs abgestellt wird, ist das aus Sicht des Brandschutzes in der Regel tolerierbar. Das darf aber nicht als allgemeingültige Regel betrachtet werden.
Auf der Website der GVB finden Sie für den Kanton Bern eine Brandschutztafel zur Brandsicherheit im Treppenhaus, die im Treppenhaus aufgehängt werden kann.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Einstellräumen (Grundfläche bis 600 m2) dürfen Gegenstände und Materialien gelagert werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Notausgangstüren bei Schulräumen mit mehreren Türen müssen mit einem Panikverschluss (SN EN 179, bzw. bei bestehenden Türen mindestens mit einem Drehknopfzylinder) versehen werden.

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Falls in jedem Geschoss genügend grosse (mindestens 0.3 m2) Lüftungsflügel vorhanden sind, ist zuoberst im Treppenhaus keine Abströmöffnung gefordert.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei einer Umnutzung besteht grundsätzlich eine Melde- bzw. Bewilligungspflicht, da sich die Brandschutzanforderungen durch die neue Nutzung ändern können (z. B. Personenzahl, Fluchtwege, Brandlast).

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die geplante Dämmung RF3 mit kritischem Brandverhalten an der Unterseite einer Hourdisdecke im Keller ist ohne brandschutzwirksame Bekleidung nicht zulässig.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die maximal zulässige Brandabschnittsfläche ohne zusätzliche Massnahmen (z.B. Brandmelde- oder Sprinkleranlage) beträgt 3600 m². Bei erhöhter Brandlast (>1000 MJ/m²) gelten automatisch höhere Feuerwiderstandsanforderungen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Eine «Bewilligung» für ein normativ korrekt installiertes Fluchtwegterminal ist normalerweise nicht notwendig, solange die Funktionsweise des Fluchtweges weiterhin uneingeschränkt gewährleistet ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Zur Aussenaufstellung: Batteriespeicher können im Aussenbereich aufgestellt werden, wenn der Hersteller dies grundsätzlich für geeignet hält.
