Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Wand muss dieselbe Anforderung erfüllen, wie wenn die beiden Wände zusammengebaut wären.

Wir planen einen Kaminofen für ein Wohnzimmer in einem zweigeschossigen Neubau. Gelten die Anforderungen an Wände hinter Feuerungsaggregaten gemäss Brandschutzrichtlinie 24-15 Wärmetechnische Anlagen Ziffer 3.10 nur, wenn die Sicherheitsabstände gemäss 3.11 nicht eingehalten werden? Und ist ein Raum mit einem Fenster ein belüfteter Raum, der keine direkte Frischluftzufuhr zum Kaminofen benötigt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Anforderungen an die Wände hinter Feuerungsaggregaten gelten zusätzlich zu den Sicherheitsabständen.