Müssen die Kragplatten von Balkonen die Anforderungen an das Tragwerk (R60) erfüllen? Und können bei Fassaden, die mit nicht brennbarer verputzter Aussenwärmedämmung versehen werden (und daher nicht mit Brandriegeln ausgeführt), für die Balkone Kragplatten mit Dämmung RF2 oder RF3 verwendet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Soweit die Balkone keine Tragwerksfunktion für das Gebäude einnehmen und soweit es sich nicht um einen Laubengang mit Fluchtweganforderung handelt, muss der Feuerwiderstand des Tragwerkes nicht berücksichtigt werden.

In Beherbergungsbetrieben habe ich schon oft gesehen, dass beim Empfangsschalter Holzabdeckungen als Ablagefläche zwischen Betonsockel und Glasfenster des Schalters verwendet werden, obwohl es sich dabei oft um den vertikalen Fluchtweg handelt. Ist dies möglich, wegen der 10 %-Regel, die in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Ziffer 4.2 beschrieben ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Generell müssen in vertikalen Fluchtwegen Materialien RF1 verwendet werden. Im von Ihnen beschriebenen Fall ist die Verwendung von Holz möglich, soweit …

Bei der Renovierung eines Gebäudes wurden im Treppenhaus aufgrund einer Vergrösserung Wände errichtet. Treppenhauswände mit einer Höhe von 4,50 m müssen soviel ich weiss 60-RF1 sein. Wegen der Betonwände ist ein Fundament erforderlich und die Kosten steigen. Sind Kalksandsteine als REI 60-RF1 anstelle von Betonwänden in dieser Höhe zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Kalksandsteinwände gelten bis zu einer Konstruktionshöhe von 3 m als allgemein anerkannte Bauteile.

Wir planen ein Gebäude mit einem offenen Laubengang. Auf der einen Seite wird eine Dämmung RF1 angebracht, auf der anderen Seite Stützen aus Stahl und Geländer. Der Laubengang dient als Fluchtweg für zwei Wohnungen. Müssen die Stahlstützen mit Brandschutzbekleidung versehen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage muss anhand der Projektpläne beantwortet werden: Sind die Stützen Teil des Tragwerkes des Gebäudes,

Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Wand muss dieselbe Anforderung erfüllen, wie wenn die beiden Wände zusammengebaut wären.