Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In den Brandschutzvorschriften ist tatsächlich nur die Anforderung der Freihaltung festgehalten. Eine Beschriftung ist nicht explizit gefordert.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Türzarge (Türrahmen) ist Bestandteil des Brandschutzabschlusses (Brandschutztüre). Für die Abschlüsse gilt die Anforderung EI 30, was impliziert, dass diese auch brennbar sein dürfen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Türen in der Aussenwand müssen nur in speziellen Situationen Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen, etwa als Ersatzmassnahme, wenn die Brandschutzabstände zum nächstliegenden Gebäude unterschritten werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage lässt sich nur anhand des Brandschutzkonzepts Ihres Betriebs abschliessend beantworten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Im Wesentlichen müssen in Ihrem geplanten Mehrfamilienhaus die beiden Wohnungen einzeln, der vertikale Fluchtweg (das offene Treppenhaus), der Kellerbereich, der Einstellraum, und unter Umständen der Technikraum je als Brandabschnitte vorgesehen werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Eine abschliessende Antwort auf eine derart objektspezifische Frage können wir Ihnen hier nicht geben. Sie muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort von der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde beantwortet werden.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellräume, unterirdische Einstellhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
Es kommt auf die Konstruktionsweise der Tür an: Es gibt Brandschutztüren, welche die Feuerwiderstandsprüfung nur mit einer Bodendichtung bestanden haben; andere kommen ohne aus.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie; Kanton Bern
In den Brandschutzrichtlinien gibt es keine Anforderungen an Sichtfenster bei Brandschutztüren. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Zu einem Brandschutzabschluss gehören als Einheit immer der bewegliche Teil (z. B. Türblatt), sowie die zugehörige Zarge oder der Rahmen. Die Beurteilung des Türblattes muss immer zusammen mit der Zarge erfolgen. 
