In einem Einstellraum im Gebäude dürfen leicht brennbare Flüssigkeiten und Brennstoffe nur in bestimmten Mengen gelagert werden, Treibstoffe z.B. bis 25 l pro Einstellraum. Gibt es eine Liste, die definiert, welche brennbaren Stoffe (ausser brennbare Flüssigkeiten) in welchen Mengen gelagert werden dürfen?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Laut Ihrer Beschreibung handelt es sich um einen Einstellraum, dessen Grundfläche weniger als 600 m2 beträgt. In solchen Einstellräumen ist die Lagerung von Material ohne Beschränkung der Menge erlaubt.

Können in einem Verkaufsgeschäft (Fläche > 1200 m2) bei einzelnen Geschäften für Fremdmieter Brandabschnitte gebildet werden, z.B. mit brandfallgesteuerten Schiebetoren, damit Sie vom Sprinklerschutz ausgenommen werden können? Diese Geschäfte würden der Nutzung «Verkaufsräume» zugeordnet (Mischnutzung Verkaufsgeschäft und Verkaufsräume). Somit müsste dieser Brandabschnitt nur noch entraucht werden. Ist das möglich?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Ihre Überlegungen sind richtig, grundsätzlich ist das so möglich. Folgende Punkte müssen jedoch beachtet werden:

Welche Anforderungen bestehen an das Tragwerk, wenn eine Heizung mit einer Leistung von mehr als 70 KWh im 2. Obergeschoss installiert wird? Und dürfen brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen gelagert werden, wenn die Räume künstlich belüftet werden?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Für das Tragwerk ist in den Obergeschossen ein Feuerwiderstand von R60 gefordert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Heizung installiert wird. Die Heizung muss in einem Raum mit Feuerwiderstand EI60 aufgestellt werden, der als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist.

Es besteht die Möglichkeit, brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen zu lagern. Die Anforderungen an die Brandabschnittsbildung, an die Lüftung, an den Organisatorischen Brandschutz, an das Blitzschutzsystem, etc. sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» geregelt. Eine Übersicht finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Gefährliche Stoffe».

Gemäss BSR 17-15, Kap. 3.1.2 sind Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. Müssen nun die Rettungszeichen in allen Nutzungen im Gebäude (Parking, Verkaufsgeschäft, Wohnen und Büro) sicherheitsbeleuchtet ausgestattet werden?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Ja, das ist korrekt. In der Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» wird unter 3.1.2 die einheitliche Kennzeichnung innerhalb des ganzen Gebäudes gefordert.

In einem Raum mit grosser Personenbelegung ist ein Durchgang zu einem Fluchtweg ca. 4m lang und beidseitig mit je 4 Stühlen bestückt. Die Stühle stehen mit dem Rücken zueinander, auf einer Seite sind sie am Boden fixiert. Kann ich mich für die Berechnung der Durchgangsbreite zwischen den Stühlen auf Brandschutzrichtlinie 15-16, Ziffer 3.5.5. berufen, wo die Minimalbreite bei Bestuhlung mit 45 cm angegeben wird?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Wenn wir Ihre Beschreibung richtig verstehen, handelt es sich bei dem Durchgang um den Verkehrsweg innerhalb des Raums.

In einem Gewerbebetrieb sollen bei einem Raum mit Arbeitsplätzen Schiebetüren eingebaut werden. Diese Türen sind mit Sensoren für einen berührungslosen Zugang ausgestattet. Sie dienen als Fluchttüren, und werden an die Brandmeldeanlage angeschlossen. Ist dies für einen Raum mit 25 Personen zulässig?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Diese Frage kann nicht abschliessend im Forum Brandschutz beantwortet werden. Grundsätzlich sind Schiebetüren laut VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 3.3.3 Abs. 2 nur bis 6 Personen zulässig.