Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In den Brandschutzvorschriften ist tatsächlich nur die Anforderung der Freihaltung festgehalten. Eine Beschriftung ist nicht explizit gefordert.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Anforderung an eine solche Kabine muss anhand des aktuellen Brandschutzkonzeptes und/oder Brandschutzplanes des Gebäudes festgelegt werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Bastel- und Hobbyräumen im UG gibt es in Bezug auf Nutzungseinheiten (d.h. auf die Bildung der Fluchtwege), immer einen gewissen Grad an Interpretationsspielraum.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Hoch- Tief- oder Infrastrukturbaute handelt, ist es dem Zweck des Fluchtwegs bzw. eines Notausgangs geschuldet, dass dieser jederzeit freigehalten, begehbar und gut sichtbar gekennzeichnet ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ihre Angaben entsprechen der gängigen Praxis. Die Regelung hat aber keine abschliessende Rechtskraft.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Fluchtweg muss grundsätzlich freigehalten werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage muss im Gesamtkontext des Brandschutzkonzeptes beantwortet werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die maximale Personenbelegung eines Raum bzw. einer Wohnung hängt von der Anzahl und der Breite der Ausgänge ab. Bis zu 50 Personen sind erlaubt in einem Raum mit einem Ausgang, der mindestens 90 cm breit ist.
