Unser Heim für Menschen mit einer Behinderung verfügt über insgesamt 50 Plätze, die auf mehrere Gebäude verteilt sind. In jedem leben weniger als 19 Personen. Gelten in diesem Fall die Richtlinien für Wohnen und nicht diejenigen für Heime?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Massgebend ist die Anzahl der Personen pro Gebäude. Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln Heime für Menschen mit Beeinträchtigung erst ab 20 Personen.

In Beherbergungsbetrieben [b] und [c] ist ab zwei Geschossen eine Brandmeldeanlage gefordert. Worauf bezieht sich die Geschosszahl, auf das ganze Gebäude oder auf die Nutzung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In der Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» wird in Artikel 2.2.2 klar von Bauten und Anlagen, und nicht von Nutzungen gesprochen. Damit muss grundsätzlich das gesamte Gebäude überwacht werden, was einer Vollüberwachung entspricht.

In Beherbergungsbetrieben habe ich schon oft gesehen, dass beim Empfangsschalter Holzabdeckungen als Ablagefläche zwischen Betonsockel und Glasfenster des Schalters verwendet werden, obwohl es sich dabei oft um den vertikalen Fluchtweg handelt. Ist dies möglich, wegen der 10 %-Regel, die in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Ziffer 4.2 beschrieben ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Generell müssen in vertikalen Fluchtwegen Materialien RF1 verwendet werden. Im von Ihnen beschriebenen Fall ist die Verwendung von Holz möglich, soweit …