Beziehen sich die Mengenangaben in der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz», Ziffer 3.4.1 (z.B. brennbare Gase über 1’000 kg oder leichtbrennbare Flüssigkeiten über 2’000 I) auf das das gesamte Gebäude oder auf einen Brandabschnitt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Lagerräume von gefährlichen Stoffen müssen einen eigenen Brandabschnitt bilden (siehe Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 3.4, Absatz 3). Die Mengenangaben beziehen sich auf diesen Brandabschnitt und werden nicht über das ganze Gebäude kumuliert.

Wir möchten auf dem Firmenareal innerhalb eines Gebäudes einen Dieseltank mit 20’000 Liter Fassungsvermögen aufstellen. Welche Anforderungen müssen beachtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Mittelgrosse Tanks (2000 bis 250 000 Liter) für Diesel müssen in einem Raum aufgestellt sein, der als eigener Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 ausgebildet ist. Im Raum dürfen keine weiteren Brandlasten vorhanden sein.