Bei einem Gewerbebau möchte ich eine Treppe von der Werkstatt in den Aufenthaltsraum erstellen, die nicht als Fluchtweg genutzt wird. Diese Treppe wird nicht mit einem Treppenhaus erstellt. Dafür muss die brandabschnittbildende Geschossdecke REI 30 durchbrochen werden. Ist diese Lösung denkbar, wenn ich im OG Wände REI 30 um die Treppe erstelle, und im EG die Treppe offen lasse?
Müssen beim Ersatz eines Monoblock-Lüftungsgeräts bestehende Brandschutzklappen ersetzt oder auf den Stand der Technik gebracht werden werden?Und was gilt für die Hygienereinigung?
Kann ein Ausgang von einem vertikalen Fluchtweg unter einem Vordach gemacht werden? Welche Anforderungen hat dieses Vordach, wenn es 5 m lang ist?
Bei der Renovierung eines Gebäudes wurden im Treppenhaus aufgrund einer Vergrösserung Wände errichtet. Treppenhauswände mit einer Höhe von 4,50 m müssen soviel ich weiss 60-RF1 sein. Wegen der Betonwände ist ein Fundament erforderlich und die Kosten steigen. Sind Kalksandsteine als REI 60-RF1 anstelle von Betonwänden in dieser Höhe zulässig?
Welche Anforderungen bestehen an das Tragwerk, wenn eine Heizung mit einer Leistung von mehr als 70 KWh im 2. Obergeschoss installiert wird? Und dürfen brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen gelagert werden, wenn die Räume künstlich belüftet werden?
Für das Tragwerk ist in den Obergeschossen ein Feuerwiderstand von R60 gefordert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Heizung installiert wird. Die Heizung muss in einem Raum mit Feuerwiderstand EI60 aufgestellt werden, der als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist.
Es besteht die Möglichkeit, brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen zu lagern. Die Anforderungen an die Brandabschnittsbildung, an die Lüftung, an den Organisatorischen Brandschutz, an das Blitzschutzsystem, etc. sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» geregelt. Eine Übersicht finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Gefährliche Stoffe».