Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Heizungen können, müssen aber nicht zwingend über die Brandmeldeanlage angesteuert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Anforderungen an Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen unterscheiden sich nicht von denen, die an andere wärmetechnische Anlagen wie Holz- oder Ölheizungen gestellt werden.
Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen
Für das Tragwerk ist in den Obergeschossen ein Feuerwiderstand von R60 gefordert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Heizung installiert wird. Die Heizung muss in einem Raum mit Feuerwiderstand EI60 aufgestellt werden, der als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist.
Es besteht die Möglichkeit, brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen zu lagern. Die Anforderungen an die Brandabschnittsbildung, an die Lüftung, an den Organisatorischen Brandschutz, an das Blitzschutzsystem, etc. sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» geregelt. Eine Übersicht finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Gefährliche Stoffe».
Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis
Malheureusement, ces informations ne suffisent pas pour répondre – il faut plus de détails sur les matériaux et éventuellement des plans.
Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen
Die Abgasanlage muss in einem Brandschutzelement geführt werden. Bei Ihnen ist das die bestehende Ummauerung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Wir raten Ihnen dringend, die Installation des Pelletofens sowie dessen Abgasanlage durch eine Fachperson durchführen zu lassen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Anforderungen an die Wände hinter Feuerungsaggregaten gelten zusätzlich zu den Sicherheitsabständen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In den Brandschutzvorschriften sind die Sicherheitsabstände im Freien nicht explizit geregelt. Unsere Einschätzung ist, dass der erwähnte Abstand von 2 m zwischen Cheminée und Lagerplatz mit leichtbrennbaren Flüssigkeiten nicht ausreicht.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bitte beachten Sie, dass wir objektspezifische Fragen nicht abschliessend beantworten können.