Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Bei Heizräumen von Mehrfamilienhäusern ist gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften ein eigener Brandabschnitt gefordert (vgl. Brandschutzrichtlinie 24-15 Feuerungsaggregate Ziffer 3.3), wenn es sich um eine Öl-, Gas- oder Holzheizung handelt. Falls Sie Ihre Heizung mit einer Wärmepumpe ersetzen, ist kein eigener Brandabschnitt und somit keine Brandschutztür gefordert. Wenn die Heizraumtüre jedoch direkt in das Treppenhaus führt, ist unabhängig vom Heizmedium eine Brandschutztür gefordert, da sie den Abschluss des vertikalen Fluchtweg bildet (vgl. allgemeine Brandschutzanforderung gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15, Ziff. 3.7).
Die Nutzung des Heizraums zu anderen Zwecken (wie z. B. als Waschküche) ist erlaubt, wenn die Wärmeleistung der Heizung weniger als 70 kW beträgt.
Im Kanton Bern ist die Notwendigkeit der brandschutztechnischen Anpassung im Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG), Kap. 4.2 geregelt: BSG 871.11 – Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz – Kanton Bern – Erlass-Sammlung. Bei Fragen zum Vollzug wenden Sie sich an den Feueraufseher der Gemeinde, welcher für Wohnbauten zuständig ist.