Ich möchte einen Ersatzneubau für mein Wohnhaus auf meinem Landwirtschaftsbetrieb erstellen. Wie gross muss die Distanz zum bestehenden Stall mit Holzfassade sein, damit ich beim Haus eine Holzfassade machen kann? Im Stall wird auch Heu, Getreide, Stroh und Holz gelagert.

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Der geforderte Brandschutzabstand hängt unter anderem davon ab, wie gross die Arealfläche ist. Auf der Infoplattform für Brandschutz finden Sie unter der Nutzung «Landwirtschaft» im Abschnitt «Brandschutzabstände» die Funktion «Brandschutzabstand zum Nachbargebäude ermitteln».

Wir möchten einen gedeckten Aussensitzplatz realisieren (ca. 10 x 4 x 2.5 m, zweiseitig offen). Gilt das bereits als Nebengebäude mit einem Brandschutzabstand von 4 m gegenüber Gebäuden auf dem Nachbargrundstück?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Ihrer Beschreibung gehen wir davon aus, dass es sich um eine Nebenbaute handelt, für welche die Brandschutzabstände (über die Parzellengrenze) beachtet werden müssen.

Bei einem Wohngebäude mittlerer Höhe müssen wir Ersatzmassnahmen treffen, weil der minimale Brandschutzabstand zum Nachbargebäude unterschritten wird. Geplant ist die Ersatzmassnahme Variante F gemäss Anhang der Brandschutzrichtlinie 15-15 für die Aussenwandkonstruktion. Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Aussenwand im entsprechenden Bereich mit einem Feuerwiderstand EI 60 (Schicht 6 gemäss Figur Variante F) erstellt werden muss?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Wand muss dieselbe Anforderung erfüllen, wie wenn die beiden Wände zusammengebaut wären.

Wir haben mit unserem Nachbarn ein allgemeines gegenseitiges Näherbaurecht (Abstand 20 Zentimeter zur Grenze). In diesem Abstand sollen zwei Gartenhäuser erstellt werden. Das eine Gartenhaus ist 3 Meter vom Hauptgebäude entfernt, das zweite 1 Meter. Können diese Gartenhäuser aus feuerpolizeilicher Sicht erstellt werden oder sind Massnahmen erforderlich?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bitte beachten Sie, dass wir die Frage hier auf dem Forum Brandschutz nicht abschliessend beantworten können. Grundsätzlich müssen Nebenbauten zum Hauptgebäude der gleichen Parzelle keinen Mindestabstand aufweisen.

Wir sind aktuell in der Planung eines Ersatzneubaus eines Mehrfamilienhauses. Aufgrund der teilweise geringen Gebäudeabstände zu bestehenden Nachbargebäuden (< 2 m) sind einseitige Ersatzmassnahmen bei dem Neubau geplant. Um den Bereich mit Ersatzmassnahmen zu definieren, müssten die Brandschutzabstände definiert werden. In den Richtlinien steht, dass diese in der Projektion zu messen sind, jedoch von welchem Gebäude? Werden diese rechtwinklig/parallel zu unserem Neubau gemessen oder rechtwinklig/parallel vom Nachbargebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte klären Sie diese Frage mit einem Vorschlag zu den Ersatzmassnahmen direkt mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.

Ein Wohnhaus und ein Restaurant stehen auf benachbarten Parzellen, sind aber mit dem Näherbaurecht aneinandergebaut. Das Wohnhaus wird abgerissen und durch ein höheres Mehrfamilienhaus ersetzt. Muss eine Brandmauer an der Grundstücksgrenze über die gesamte Höhe des Neubaus errichtet werden? Und falls nicht, wie hoch sollte die Brandmauer über dem Dach des Restaurants sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage können wir nicht beantworten, da sie verschiedene Rechtsbereiche umfasst. Die Brandschutzvorschriften legen fest, wie eine Brandmauer erstellt werden muss.