Gemäss BSR 17-15, Kap. 3.1.2 sind Kennzeichnungen von Fluchtwegen und Ausgängen innerhalb eines Gebäudes einheitlich auszuführen. Müssen nun die Rettungszeichen in allen Nutzungen im Gebäude (Parking, Verkaufsgeschäft, Wohnen und Büro) sicherheitsbeleuchtet ausgestattet werden?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Ja, das ist korrekt. In der Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» wird unter 3.1.2 die einheitliche Kennzeichnung innerhalb des ganzen Gebäudes gefordert.

Im Brandschutzmerkblatt Sicherheitsstromversorgung sowie in der FAQ 17-010 wird empfohlen, die Stromquelle für Sicherheitszwecke in einem anderen Raum aufzustellen als die normale Niederspannung. Handelt es sich dabei um eine Empfehlung oder kann es rechtliche Konsequenzen geben, wenn sich beide Stromquellen im gleichen Raum befinden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich sind FAQs rechtlich nicht verbindlich. Es ist aber durchaus möglich, dass rechtliche Folgen drohen, wenn es im Ereignisfall zu einem Ausfall der unabhängigen Stromversorgung kommt.

In Wohnhäusern wird gemäss der VKF-Bradschutzrichtlinie 17-15 keine Notbeleuchtung verlangt. Für andere Nutzungen in Verbindung mit Wohngebäuden, z. B. Parkings, wird eine Notbeleuchtung in der Nutzung und in den Fluchtwegen verlangt. Im Stand-der-Technik-Papier «Notbeleuchtung» der SLG wird hingegen eine Notbeleuchtung in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern gefordert (Kapitel 5.7.1.4). Welche Anforderungen sind nun massgebend?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzrichtlinien stellen die gesetzliche Grundlage dar. Die darin formulierten Anforderungen sind verbindlich. Stand-der-Technik-Papiere hingegen werden von Verbänden verfasst. Rechtsverbindlich sind sie nicht.

Bei einem Wohnbauprojekt ist ein zivil genutzter Schutzraum im Keller vorgesehen. In Bezug auf Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 sowie die VKF-Brandschutzerläuterung 109-15 relevant. Es bestehen jedoch Widersprüche beim Vergleich dieser beiden Dokumente. Welche dieser Anforderungen müssen nun angewendet werden?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Im Kanton Wallis gilt die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» bei zivilen Schutzanlagen.