In Wohnhäusern wird gemäss der VKF-Bradschutzrichtlinie 17-15 keine Notbeleuchtung verlangt. Für andere Nutzungen in Verbindung mit Wohngebäuden, z. B. Parkings, wird eine Notbeleuchtung in der Nutzung und in den Fluchtwegen verlangt. Im Stand-der-Technik-Papier «Notbeleuchtung» der SLG wird hingegen eine Notbeleuchtung in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern gefordert (Kapitel 5.7.1.4). Welche Anforderungen sind nun massgebend?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzrichtlinien stellen die gesetzliche Grundlage dar. Die darin formulierten Anforderungen sind verbindlich. Stand-der-Technik-Papiere hingegen werden von Verbänden verfasst. Rechtsverbindlich sind sie nicht.

Bei einem Wohnbauprojekt ist ein zivil genutzter Schutzraum im Keller vorgesehen. In Bezug auf Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 sowie die VKF-Brandschutzerläuterung 109-15 relevant. Es bestehen jedoch Widersprüche beim Vergleich dieser beiden Dokumente. Welche dieser Anforderungen müssen nun angewendet werden?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Im Kanton Wallis gilt die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» bei zivilen Schutzanlagen.