Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Appenzell-Ausserrhoden
Grundsätzlich gilt der Feuerwiderstand jeweils für einen ganzen Stützenquerschnitt. Die beschriebene Situation trifft man häufig in bestehenden Gebäuden an: Die innenseitige Brandschutzbekleidung wurde im Zuge einer Gebäudesanierung als Ertüchtigungsmassnahme angebracht.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11m hoch, Kanton Basel-Stadt
Soweit das Nachbargrundstück nicht bebaut ist, ist aus Brandschutzsicht keine Brandmauer gefordert. Ist situationsspezifisch eine gefordert, ist es grundsätzlich möglich, Fenster einzubauen.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Wir nehmen an, dass die Anforderung für das Treppenhaus im Fachbericht Brandschutz anlässlich des Baubewilligungsverfahrens bereits festgelegt wurde.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen macht für diese Situation keine weiteren Vorgaben.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Schule, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Luzern
Wenn es sich um eine Verglasung zu einem angrenzenden Nutzraum handelt, beträgt der Feuerwiderstand ebenfalls 60 Minuten und das Bauteil muss die Anforderung EI 60-RF1 erfüllen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus mit Brandmauer auf Parzellengrenze, bis 11 m hoch, Kanton Zug
Bei dieser Frage spielen mehrere Faktoren mit: die Anordnung und Ausrichtung der Fenster im Objekt sowie die Konstruktionsweise des Daches. Informationen dazu, wie Brandmauern erstellt werden müssen, finden Sie in der Brandschutzerläuterung 100-15. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus
Die Brandschutzvorschriften definieren im Normalfall keine Anforderung, dass Fenster vom Treppenhaus ins Freie geschlossen sein müssen. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation:
Wir planen bei einem Industriegebäude eine Feuerschutztreppe. Gemäss Brandschutzvorschriften braucht es keinen Abstand zur Fassade, wenn bei der Verglasung und der Fassade Baustoffe RF1 verwendet sind. Bestehend sind ein Sandwich-PIR-Fassadenelement (RF1 eingehalten) und Kunststofffenster. Das Glas sollte RF1 einhalten, der Rahmen RF3. Gemäss Brandschutzvorschriften sind die Fensterrahmen irrelevant, also ist es eine komplett taugliche Fassade in RF1. Brennt es aber, schmilzt der Kunststoffrahmen und die Gläser fallen heraus.
Objekt: Industrie, 11 bis 30 m hoch, im Kanton Bern


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wenn die Brandmauer bis zur obersten Schicht der Bedachung reicht und in Bezug auf Materialisierung und Dicke gemäss der Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» ausgeführt ist, bestehen in diesem Fall keine zusätzlichen Anforderungen. Ein Dachfenster könnte auch angrenzend an die Brandmauer eingebaut werden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Unter der Verglasung wird die ganze Fensterkonstruktion verstanden, also das Glas inklusive des zugehörigen Rahmens. 
