Was darf in einer Garage gelagert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Welche Gegenstände gelagert werden dürfen und wie der Raum genutzt werden darf, hängt von der Grundfläche, resp. der Brandabschnittsfläche, ab: Bis zu einer Fläche von 600 m2 handelt es sich um einen Einstellraum. Ab 600 m2, wird der Raum aus Sicht des Brandschutzes als Parking beurteilt.

Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Frage können wir auf dem Forum leider nicht beantworten, sie ist objektbezogen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Lagermenge innerhalb des Brandabschnitts abgestimmt werden.

In einem landwirtschaftlichen Gebäude mit einem Wohnteil (Einfamilienwohnung) ist im Innern des landwirtschaftlich benutzten Teils ein Raum vorhanden, in welchem Brennholz (mehr als 5m3) gelagert wird. Muss dieser Brennholzraum mit Feuerwiderstand EI 60 abgetrennt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In einem landwirtschaftlich genutzten Oekonomiegebäude oder -teil sind Brandlasten wie Heu, Stroh, Holzschnitzel oder Brennholz grundsätzlich nicht limitiert. Das heisst, der Raum mit dem Brennholz muss nicht als separater Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 ausgeführt werden.

Ich möchte einen Ersatzneubau für mein Wohnhaus auf meinem Landwirtschaftsbetrieb erstellen. Wie gross muss die Distanz zum bestehenden Stall mit Holzfassade sein, damit ich beim Haus eine Holzfassade machen kann? Im Stall wird auch Heu, Getreide, Stroh und Holz gelagert.

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Das Wohnhaus muss die Abstände gemäss Ziffer 2.2 der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» einhalten, ansonsten sind Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 2.4 umzusetzen.