Bern und Graubünden regeln den Umgang mit Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeichern
Nicht nur Solaranlagen, sondern auch Ladestationen von Elektroautos werden zunehmend mit Batteriespeichern kombiniert. Anstatt Lithium-Ionen- werden dabei vermehrt Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeicher eingesetzt. Diese sind umweltfreundlicher und sicherer.
Die Brandschutzvorschriften enthalten keine Regelungen zu Lithium-Eisenphosphat-Batteriespeichern. Die nötigen Massnahmen müssen objektspezifisch festgelegt werden.
Die Brandschutzbehörden der Kantone Bern und Graubünden haben nun den Umgang mit diesen Batteriespeichern in ihren Kantonen geregelt.
Die Anforderungen sind im Fachthema «Batteriespeicher richtig aufstellen» auf der Infoplattform heureka zusammengestellt.
In einem Einstellraum im Gebäude dürfen leicht brennbare Flüssigkeiten und Brennstoffe nur in bestimmten Mengen gelagert werden, Treibstoffe z.B. bis 25 l pro Einstellraum. Gibt es eine Liste, die definiert, welche brennbaren Stoffe (ausser brennbare Flüssigkeiten) in welchen Mengen gelagert werden dürfen?
Wir haben eine Garage mit 5 Einstellpläzen und einem Lagerraum (140 m2). Dieser Raum gilt als Nebenraum. Darf ich dort Holz, Papier und eine Werkbank lagen und den Lagerraum als Werkstatt benutzen?
Die Türe einers Lagerraums zur Aussentreppe geht nach innen auf. Ist dies zulässig? Wieviele Personen dürfen sich gleichzeitig drinnen aufhalten? Und gibt es einen Unterschied zwischen einem Lagerraum und einem Keller in Bezuga auf die feuerpolizieilichen Anforderungen?
Welche Anforderungen bestehen an das Tragwerk, wenn eine Heizung mit einer Leistung von mehr als 70 KWh im 2. Obergeschoss installiert wird? Und dürfen brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen gelagert werden, wenn die Räume künstlich belüftet werden?
Für das Tragwerk ist in den Obergeschossen ein Feuerwiderstand von R60 gefordert. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Heizung installiert wird. Die Heizung muss in einem Raum mit Feuerwiderstand EI60 aufgestellt werden, der als eigener Brandabschnitt ausgebildet ist.
Es besteht die Möglichkeit, brennbare Flüssigkeiten in Untergeschossen zu lagern. Die Anforderungen an die Brandabschnittsbildung, an die Lüftung, an den Organisatorischen Brandschutz, an das Blitzschutzsystem, etc. sind in der Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe» geregelt. Eine Übersicht finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Gefährliche Stoffe».