Wir möchten in einem alten Einfamilienhaus eine Holz-/Pelletheizung einrichten. Dieses Gebäude würde theoretisch in die QSS1 fallen. Die Aussenfassade des Hauses ist jedoch aus Holz. Auch die Aussenfassade des Heizraums ist teilweise aus Holz. Fällt das Gebäude immer noch in die QSS1?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

In der Regel fällt ein Einfamilienhaus in die Qualitätssicherungsstufe 1, auch mit einer Holzfassade.

Meine Tochter leitet dieses Jahr ein Sommerlager. Da es viele Anmeldungen gibt, möchten die Leitungspersonen im Zelt im Garten schlafen und den Kindern die Betten im Lagerhaus überlassen. Die Hausverwaltung hat dies aber nicht bewilligt und verweist auf Brandschutzgründe. Gibt es etwas, was aus Brandschutzsicht dagegen spricht?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Bitte beachten Sie, dass wir objektspezifische Fragen nicht im Rahmen des Forum Brandschutz beantworten können. Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Brandschutzexperten.

Welche Flüssiggas-Vorschriften gelten für ein in einer Tiefgarage parkiertes Wohnmobil?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Zu Fragen 1 und 2:
Das kurzzeitige Parkieren eines Wohnmobils in einem Parking/Tiefgarage wird üblicherweise akzeptiert. Sollte ein Wohnmobil mit Flüssiggasflaschen jedoch für längere Zeit dort stehen, müsste dies als eine Lagerung von Flüssiggas betrachtet werden. Mobile Gasflaschen sind dann aus dem Wohnmobil zu entfernen und vorschriftskonform im Freien zu lagern. Dabei ist es nicht relevant, ob der Gastransportbehälter angeschlossen war oder nicht. Dieser Aufwand ist, auch in Anbetracht des Personenschutzes der Einsatzkräfte bei einem Feuerwehreinsatz, verhältnismässig.

Zu Frage 3:
Ausgenommen von der Regelung gemäss der Frage 1 und 2 sind nur fix installierte Gastanks auf Fahrzeugen, welche, bei gültiger Prüfung des Systems, analog einem Benzintank erlaubt sind.

Diese Fragen werden in der VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 3.2, Abs. 15 (Verbot der Lagerung von Transportbehältern von Flüssiggas in Untergeschossen) sowie 3.4.3 (Parkings dürfen zu keinen anderen Zwecken dienen) geregelt.

Abgesehen von den Brandschutzvorschriften gilt es aber auch immer, die Hausordnung des Parkings zu beachten: Dem Eigentümer steht es frei, das Parkieren von Wohnmobilen mit Flüssiggas zu verbieten.

Zu Frage 4
Bezüglich dieser Frage kann von unserer Seite keine abschliessende Antwort gegeben werden. Eine Verschärfung liegt jedoch im Bereich des Möglichen.