Bei einem Wohnbauprojekt ist ein zivil genutzter Schutzraum im Keller vorgesehen. In Bezug auf Rettungszeichen und Sicherheitsbeleuchtung sind die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 sowie die VKF-Brandschutzerläuterung 109-15 relevant. Es bestehen jedoch Widersprüche beim Vergleich dieser beiden Dokumente. Welche dieser Anforderungen müssen nun angewendet werden?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Standort des Gebäudes

Wallis

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation: 
Die VKF-BSR17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» fordert: nicht sicherheitsbeleuchtete Kennzeichnung der Ausgänge und der horizontalen und vertikalen Fluchtwege sowie Sicherheitsbeleuchtung in den horizontalen und vertikalen Fluchtwegen.  

Die VKF-BSE 109-15 «Zivil genutzte Schutzbauten fordert: sicherheitsbeleuchtete Kennzeichnung der Ausgänge und der horizontalen und vertikalen Fluchtwege, Sicherheitsbeleuchtung in der Nutzungseinheit und den horizontalen und vertikalen Fluchtwegen. Des Weitern Kennzeichnung von Hindernissen wie Ecken und Schwellen mittels nachleuchtenden Markierungen.   

 

Im Kanton Wallis gilt die VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 «Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung» bei zivilen Schutzanlagen für Kellerräume oder Lager und die VKF-BSE 109-15 Zivil genutzte Schutzbauten» für zivil genutzte Schutzbauten, die für grössere Personenbelegungen wie Unterkünfte, Ausstellungen, Jugendtreff o.ä. genutzt werden. Im Falle eines Wohngebäudes müssen Sie daher die Bestimmungen der VKF-BSR 17-15 einhalten.  

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