Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, bis 11 m, Kanton Bern
Heubelüftungen werden in den aktuellen Brandschutzvorschriften nicht speziell geregelt. Sie sind sinngemäss wie Lüftungsanlagen zu behandeln (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziff. 3.7 Anforderungen Lüftungsleitungen). 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Wir nehmen an, dass die Anforderung für das Treppenhaus im Fachbericht Brandschutz anlässlich des Baubewilligungsverfahrens bereits festgelegt wurde.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton Bern
Gemäss Ihrem Beschrieb wird das Gebäude vollständig in Wohnungen umgenutzt. So kommen die Brandschutzanforderungen an ein Mehrfamilienhaus zum Tragen. Eine Brandmauer ist somit nicht (mehr) notwendig. Jede Wohneinheit muss jedoch als separaten Brandabschnitt ausgebildet werden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt durch Brandschutzwand, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen» Ziff. 3.8.2-1a sind bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern Brandschutzklappen vorgeschrieben. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Alphütte, Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke, Kanton Wallis
Ja, das ist möglich. Die Brandabschnittsbildung zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil (siehe Brandschutzrichtline 15-15, 3.7.7, Ziff. 3) ist nur bei Bauten gefordert, die nicht mehr der Definition der Gebäude geringer Abmessungen entsprechen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Wir bauen ein altes Bauernhaus mit einem Gebäudevolumen von etwas mehr als 3’000m3 um. Ein Gebäudeteil wird als Futterlager genutzt, im anderen entstehen Wohnungen. Zwischen diesen beiden Nutzungen wird eine vertikale Brandmauer REI90 von der Bodenplatte bis unter die Ziegel erforderlich sein. Die Mauer wird aus Beton erstellt und gegen den Ökonomieteil thermisch gedämmt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewächshaus, bis 11 m hoch
Die Sicherheitsabstände von Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbaren Baustoffen wie Polykarbonat sind in der Leistungserklärung des Herstellers oder in der «VKF Technischen Auskunft» aufgeführt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Denkmalgeschütztes Bauernhaus von 1882, 11 bis 30 m hoch, im Kanton Bern
Ja, das dürfen Sie. Im Kanton Bern können die Revisionskosten für Löschgeräte in der Steuererklärung abgezogen werden. Dies ist im Merkblatt 5 der Steuerbehörde des Kantons Bern unter Ziffer 10 aufgeführt.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ist Ihnen bewusst, dass Sie Heureka mitgestalten? Aufgrund Ihrer zahlreichen Fragen haben wir die Anforderungen an «Einstellräume und Parkings» in einer neuen Nutzung aufbereitet. Zudem finden Sie nun unter der Nutzung «Landwirtschaft» ausführliche Informationen zu den Anforderungen an die Gebäude.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.

