Unser Heim für Menschen mit einer Behinderung verfügt über insgesamt 50 Plätze, die auf mehrere Gebäude verteilt sind. In jedem leben weniger als 19 Personen. Gelten in diesem Fall die Richtlinien für Wohnen und nicht diejenigen für Heime?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Massgebend ist die Anzahl der Personen pro Gebäude. Die Brandschutzvorschriften der VKF regeln Heime für Menschen mit Beeinträchtigung erst ab 20 Personen.

Der heutige Musiksaal im EG unserer Schule hat nur einen Ausgang, weshalb die maximale Belegung auf 50 Personen festgelegt ist. Wir möchten im Zuge eines Umbaus einen zusätzlichen Ausgang erstellen, um die maximale Personenbelegung zu erhöhen. Wo im Raum muss dieser Ausgang angeordnet werden? Kann mit einem schriftlich festgehaltenen Bestuhlungsplan die maximale Personenbelegung nochmals erhöht werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Von Seiten Brandschutz gibt es keine Vorgaben, wo die Türen angeordnet werden müssen, solange die Fluchtwegdistanz bis zu einem sicheren Ort (horizontaler Fluchtweg oder ins Freie) von jedem Punkt im Raum aus maximal 35 m beträgt.