Gilt für einen Einstellraum (Baujahr ca. 1969) in Bezug auf die Fluchtwegsituation, Notbeleuchtung und Beschilderung Besitzstandswahrung? Müssen die aktuellen Brandschutzvorschriften erfüllt werden, auch wenn aktuell keine baulichen Massnahmen geplant sind?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Auch wenn keine baulichen Massnahmen geplant sind, gilt neben der Besitzstandwahrung eine Sorgfalts- und Unterhaltspflicht. Die Eigentümer- und Nutzerschaften von Gebäuden sind dafür verantwortlich, dass brandschutztechnische Einrichtungen in Stand gehalten werden (vgl. VKF-Brandschutznorm 1-15 Art. 19 und 20), um die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.  

Das heisst, dass die Fluchtwege nach dem Stand der Technik so unterhalten werden müssen, dass sie sicher genutzt werden können. Dazu gehört beispielsweise eine Kennzeichnung und Notbeleuchtung der Fluchtwege bis ins Freie sowie Notausgangsbeschläge in den Türen. 

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert