Bei Einfamilienhäusern gibt es praktisch keine Brandschutzanforderungen. Aber gibt es auch Ausnahmen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Einfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Die Situation: Wir interessieren uns für ein Reihenhaus. In der Küche befindet sich aktuell eine Gipsplatte an der Decke. Im Baubeschrieb steht Folgendes: Gipsdecke verputzt, feuerhemmend F30 gemäss Vorschrift. Das Haus wurde im Jahr 1982 gebaut. Nun stellt sich die Frage, ob dieser Brandschutz heute immer noch eine Verpflichtung darstellt oder es bei der Renovierung entfernt werden darf.

Bitte beachten Sie, dass wir objektspezifische Fragen nicht abschliessend beantworten können. Solange ein Gebäude nicht renoviert wird, gelten die Massnahmen, die zum Zeitpunkt der Baubewilligung gefordert wurden.

Bei der Installation von neuen Küchengeräten richten sich die Brandschutzmassnahmen nach der Einbauanleitung der Gerätehersteller. Darin können zum Beispiel Sicherheitsabstände oder Brandschutzbekleidungen gefordert werden. Insbesondere bei Kochstellen mit offener Flamme (wie Gas- oder Holzkochherde) sind in der Regel weiterhin Brandschutzplatten im Aufstellungsbereich erforderlich.

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