Welche Brandschutzvorschriften werden an den Stoff für eine Balkonmarkise gestellt?

Beitrag der Gebäudeversicherung Graubünden

Die Bestimmungen für Beschattungseinrichtungen sind in den Brandschutzrichtlinien nicht explizit aufgeführt, sondern ergeben sich durch die Auslegung mehrerer Bestimmungen in der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen». Eine Zusammenfassung bietet der Verband Schweizer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutzsystemen:

Bei Gebäuden mittlerer Höhe (11 bis 30 m) gelten folgende Anforderungen an Sonnenschutzprodukte:

Verwendung an Fassaden und bei Balkonen/Terrassen: RF2 (cr); textile Beschattungseinrichtungen, die dünner als 0.6 mm sind, sind möglich.

Verwendung an Doppelfassade: RF 2; falls das Gebäude über ein Löschanlagenkonzept verfügt, sind auch Materialien RF3 (cr) möglich und Sonnenschutzprodukte möglich, die dünner al 0.6 mm sind.

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