Die Bestimmungen für Beschattungseinrichtungen sind in den Brandschutzrichtlinien nicht explizit aufgeführt, sondern ergeben sich durch die Auslegung mehrerer Bestimmungen in der VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen». Eine Zusammenfassung bietet der Verband Schweizer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutzsystemen:
Bei Gebäuden mittlerer Höhe (11 bis 30 m) gelten folgende Anforderungen an Sonnenschutzprodukte:
Verwendung an Fassaden und bei Balkonen/Terrassen: RF2 (cr); textile Beschattungseinrichtungen, die dünner als 0.6 mm sind, sind möglich.
Verwendung an Doppelfassade: RF 2; falls das Gebäude über ein Löschanlagenkonzept verfügt, sind auch Materialien RF3 (cr) möglich und Sonnenschutzprodukte möglich, die dünner al 0.6 mm sind.