Welche Faktoren sind beim Auslösen eines Alarms einer Brandmeldeanlage massgebend? Sind die Zeit bis zur Alarmquittierung auf 3 Minuten und die Erkundungszeit auf 5 Minuten fixiert oder kann die Erkundungszeit durch organisatorische oder technische Massnahmen verlängert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Vorgaben, also 3 Minuten für die Quittierung des Alarms und 5 Minuten Erkundungszeit, müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Je nach Art (Nutzung) und Grösse (Ausdehnung) des Betriebes sind jedoch in besonderen Fällen in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde objektbezogene Anpassungen möglich.

In Beherbergungsbetrieben [b] und [c] ist ab zwei Geschossen eine Brandmeldeanlage gefordert. Worauf bezieht sich die Geschosszahl, auf das ganze Gebäude oder auf die Nutzung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In der Brandschutzrichtlinie Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» wird in Artikel 2.2.2 klar von Bauten und Anlagen, und nicht von Nutzungen gesprochen. Damit muss grundsätzlich das gesamte Gebäude überwacht werden, was einer Vollüberwachung entspricht.

Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem Raum mit Brandmelder zusätzlich eine Raumanzeigelampe gem. VKF 20-15 3.7.4 im Flur erforderlich? Der Raum besitzt Glaswände, die bis ca. 80 cm über Boden mit Sichtschutzfolie beklebt sind.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Wenn die Glasfront abgeklebt ist und dadurch der Rauchmelder nicht sichtbar ist, wird eine Raumanzeigelampe benötigt.