Meine Tochter hat vor Kurzem eine Wohnung in einem über hundertjährigen Haus in Zürich bezogen. Im Treppenhaus ist die Treppe aus Holz, die Wände aus Stein. Einen zweiten Fluchtweg gibt es nicht. Die Fenster ihrer Wonung gehen gegen einen kleinen Innenhof, der für die Feuerwehr nicht befahrbar ist. Es gibt auch keine Rauchmelde- oder Sprinkleranlage. Ist diese Situation zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bitte beachten Sie, dass wir im Rahmen des Forum Brandschutz keine abschliessenden Antworten zu objektspezifischen Fragen geben können.   

Bei einer Turnhalle führt ein Fluchtweg über eine Rampe mit > 6% Steigung. Der Raum zählt nicht als Raum mit hoher Personenbelegung. Wir möchten die Personenbelegung jedoch auf >300 erhöhen, indem wir einen dritten Fluchtweg schaffen. Würde der Fluchtweg über die Rampe auch dann noch als horizontaler Fluchtweg akzeptiert oder wäre es dann ein vertikaler Fluchtweg oder würde er gar als Fluchtweg ausscheiden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei einem Gewerbebau möchte ich eine Treppe von der Werkstatt in den Aufenthaltsraum erstellen, die nicht als Fluchtweg genutzt wird. Diese Treppe wird nicht mit einem Treppenhaus erstellt. Dafür muss die brandabschnittbildende Geschossdecke REI 30 durchbrochen werden. Ist diese Lösung denkbar, wenn ich im OG Wände REI 30 um die Treppe erstelle, und im EG die Treppe offen lasse?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Lösung ist möglich, wenn Sie den Übergang mit Wänden, Decke und Tür aus Bauteilen mit Feuerwiderstand EI30 (bzw. REI30, wenn die Bauteile auch Teil des Tragwerks der Geschossdecke sind) erstellen.  

In Beherbergungsbetrieben habe ich schon oft gesehen, dass beim Empfangsschalter Holzabdeckungen als Ablagefläche zwischen Betonsockel und Glasfenster des Schalters verwendet werden, obwohl es sich dabei oft um den vertikalen Fluchtweg handelt. Ist dies möglich, wegen der 10 %-Regel, die in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Ziffer 4.2 beschrieben ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Generell müssen in vertikalen Fluchtwegen Materialien RF1 verwendet werden. Im von Ihnen beschriebenen Fall ist die Verwendung von Holz möglich, soweit …

Die Brandschutzrichtlinie Flucht und Rettungswege zeigt im Anhang zu Ziff. 2.4.4 die Möglichkeit, zwei Raumbereiche mit einem Durchgang von min. 2 m Breite zu einem Raum zusammenzufassen. Wie hoch muss dieser Durchgang im Minimum sein? In Anlehnung an eine Türe wären min. 2m, oder an einen horizontalen Fluchtweg min. 2.1m erforderlich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn ein Durchgang zwischen zwei Räumen als Fluchtweg dient, muss dieser grundsätzlich analog einer Tür mindestens 2 m hoch sein.

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.