Diese Angabe basiert auf der Definition von «Raum» in der Brandschutzrichtlinie 10-15 Begriffe und Definitionen. Die Breite der Durchgänge ist im Anhang zu Ziff. 2.4.4 der Brandschutzrichtlinie 16-15 Flucht- und Rettungswege festgehalten. Mit dieser Mindestbreite können zwei Raumflächen in Bezug auf die Fluchtwege als ein Raum zusammengefasst werden. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um Schweizer Gesetzestexte handelt.
Worauf basiert die Definition eines Raums? Auf der GVB Webseite steht folgendes: «Ein Raum ist allseitig begrenzt und für Personen zugänglich. Der Raum kann Trennwände mit offenen Durchgängen (mindestens 2.0 m breit) enthalten.»
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB