Eine 20 Jahre alte Entrauchungszentrale im Erdgeschoss eines Treppenhauses soll ersetzt werden. Muss für die neue Entrauchungszentrale ein Brandschutzgehäuse eingebaut werden? Und müssen die Kabel, die derzeit nicht feuerfest sind, durch feuerfeste Kabel ersetzt werden?
Wo finde ich konkrete Angaben zur Grösse und Anzahl von Entrauchungsöffnungen oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für ein Parking?
Ein Parking wird mit einem LRWA-Konzept entraucht. Die Abströmöffnungen liegen direkt an den Fassaden der darüberstehenden Wohngebäude. Gibt es Vorschriften bezüglich der Hausfassaden, da ausströmende Rauchgase die Hausfassaden entzünden könnten?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 20 m hoch, Kanton Bern
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» schreibt lediglich vor, dass die Öffnungen zur Abführung von Rauch und Wärme so angeordnet werden müssen, dass eine wirksame Entrauchung erfolgt und keine Gefahr davon ausgeht (vgl. Kapitel 4.2). Zur konkreten Umsetzung gibt es keine Vorschriften.
Wie berechnet man Einblasöffnungen?
In unserem 2011 erstellten Mehrfamilienhaus gibt es eine RWA für den Liftschacht. Seit 2015 sind solche RWA nicht mehr vorgeschrieben – kann sie ausser Betrieb genommen werden?
Ist es erlaubt, ein RWA-Fenster geöffnet zu lassen und gibt es eine Pflicht zur Revision?
Ist für ein Mehrfamilienhaus mit zwei Wohnungen in der Einstellhalle (Fläche ca. 260 m2) eine RWA notwendig?
Gibt es für die Rauch-Wärme-Abzugsanlage (RWA) im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bezüglich der Farbe des Rauchabzugtasters im Kanton Bern eine Vorschrift bzw. eine Empfehlung? Die erhältlichen Farben sind grau, rot, gelb, blau und orange.
Muss der Funktionserhalt bei einer RWA-Anlage, bei welcher alle Komponenten im selben Brandabschnitt installiert sind, umgesetzt werden? Falls ja, wie muss das umgesetzt werden? Muss die RWA-Zentrale in einen EI30 Schrank eingebaut werden? Müssen die Kabelwege und Kabel auf die Fenster mit EI 30 ausgeführt werden?
Objekt: Einstellräume, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Art. 4.1 Abs. 2 besagt, dass alle Anlageteile aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein müssen, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.