Bei einem Gewerbebau möchte ich eine Treppe von der Werkstatt in den Aufenthaltsraum erstellen, die nicht als Fluchtweg genutzt wird. Diese Treppe wird nicht mit einem Treppenhaus erstellt. Dafür muss die brandabschnittbildende Geschossdecke REI 30 durchbrochen werden. Ist diese Lösung denkbar, wenn ich im OG Wände REI 30 um die Treppe erstelle, und im EG die Treppe offen lasse?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Lösung ist möglich, wenn Sie den Übergang mit Wänden, Decke und Tür aus Bauteilen mit Feuerwiderstand EI30 (bzw. REI30, wenn die Bauteile auch Teil des Tragwerks der Geschossdecke sind) erstellen.  

Bei der Renovierung eines Gebäudes wurden im Treppenhaus aufgrund einer Vergrösserung Wände errichtet. Treppenhauswände mit einer Höhe von 4,50 m müssen soviel ich weiss 60-RF1 sein. Wegen der Betonwände ist ein Fundament erforderlich und die Kosten steigen. Sind Kalksandsteine als REI 60-RF1 anstelle von Betonwänden in dieser Höhe zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Kalksandsteinwände gelten bis zu einer Konstruktionshöhe von 3 m als allgemein anerkannte Bauteile.

Im Brandschutzmerkblatt Sicherheitsstromversorgung sowie in der FAQ 17-010 wird empfohlen, die Stromquelle für Sicherheitszwecke in einem anderen Raum aufzustellen als die normale Niederspannung. Handelt es sich dabei um eine Empfehlung oder kann es rechtliche Konsequenzen geben, wenn sich beide Stromquellen im gleichen Raum befinden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Grundsätzlich sind FAQs rechtlich nicht verbindlich. Es ist aber durchaus möglich, dass rechtliche Folgen drohen, wenn es im Ereignisfall zu einem Ausfall der unabhängigen Stromversorgung kommt.

Ich plane eine Aussenaufstellung eines Gefahrencontainers für die Lagerung von mehr als 100 Liter Aceton, Nitro, Benzin, Feinsprit und Reinigungsmittel Corrosive 8. Der Container soll möglichst nah am bestehenden Industriegebäude aufgestellt werden, damit die Transportwege kurz sind. Darf der Container den Abstand von 4 m unterschreiten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nein, denn aufgrund der Lagerung von gefährlichen Stoffen gilt der Container nicht als Nebenbau und muss somit die üblichen Brandschutzabstände gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Ziffer 2.2 einhalten.