In Beherbergungsbetrieben habe ich schon oft gesehen, dass beim Empfangsschalter Holzabdeckungen als Ablagefläche zwischen Betonsockel und Glasfenster des Schalters verwendet werden, obwohl es sich dabei oft um den vertikalen Fluchtweg handelt. Ist dies möglich, wegen der 10 %-Regel, die in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Ziffer 4.2 beschrieben ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Generell müssen in vertikalen Fluchtwegen Materialien RF1 verwendet werden. Im von Ihnen beschriebenen Fall ist die Verwendung von Holz möglich, soweit …

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.

Wir bauen ein Gebäude um, das sich eine Wand mit einem Ersatzneubau teilt. Dieser ist 12 m hoch. Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich um ein Gebäude mittlerer Höhe handelt mit einem Feuerwiderstand von REI180? Welches Material soll diese Wand haben und was wäre die Mindeststärke?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage lässt sich ohne nähere Informationen nicht beantworten. Ob eine Brandmauer erstellt werden muss, entscheidet die örtlich zuständige Behörde.

In Art. 2 der Brandschutznorm ist von «wesentlichen baulichen Veränderungen» die Rede. Was sind Beispiele für eine wesentliche Veränderung? Gilt das Zusammenlegen von zwei Wohnungen, zum Beispiel 3.OG und Dachgeschoss, als wesentliche bauliche Veränderung?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Formulierung ist bewusst offengehalten, damit die Brandschutzbehörde objektspezifisch entscheiden kann. Im Kanton Bern gilt es als wesentliche Änderung, wenn …

Ich bin Stockwerkeigentümer und möchte meine Wohnung im 3. OG und Dachgeschoss umbauen. Als Auflage für die Baugenehmigung verlangt das Bauinspektorat, dass in allen Wohnungen EI30-Türen installiert werden. Die anderen Stockwerkeigentümer sind nicht bereit, die Kosten für eine Ertüchtigung Ihrer Wohnungstüren zu übernehmen, zumal die anderen Wohnungen nicht von meinen baulichen Massnahmen betroffen sind. Inwiefern kann ich mich auf den Bestandesschutz berufen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ob bei einer baulichen Änderung an einem Gebäude Anpassungen in Bezug auf den Brandschutz vorgenommen werden müssen, liegt im Ermessensspielraum der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.