In einer grosse Halle mit als «Notausgang» bezeichneter Tür befindet sich auf dem Dach eine 100kWp-PV-Anlage. Die Stringleitungen führen 3 m oberhalb in einen Gitterkanal. Der Kontrolleur bemängelt diese nun und meint, in Fluchtwegen dürfen keine Leitungen verlegt werden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Sie sprechen die Leitungsführung im Nutzungsbereich der Halle an. Die Brandschutzvorschriften stellen jedoch nur Anforderungen an Kabel in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen.

Im Sinn der Brandschutzvorschriften sind «Fluchtwege» separate Brandabschnitte ohne Nutzung, die entweder eine horizontale (Korridore) oder vertikale Ausdehnung (Treppenhäuser) haben.

Ihre Kabel liegen im Nutzungsbereich der Halle und nicht in den Fluchtwegen. Damit werden keine Brandschutzanforderungen an die Kabel gestellt. Es gelten die einschlägigen Anforderungen der Elektroinstallationsvorschriften.

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