Standort des Gebäudes
Thurgau
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Diese Frage können wir nicht beantworten ohne Angaben zum Brandverhalten der Leitung. Es kommt auf die Brennbarkeit und das Brandverhalten der Leitung an und zudem, ob diese offen bzw. im Treppenhaus verlegt werden darf (vgl. dazu Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» Ziff. 5.1):
Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden müssen mit einem Feuerwiderstad von mindestens 30 Minuten abgeschottet werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Ziffer 3.5 Absatz 3). Je nach Typ und Grösse der Leitung müssen auch die Rohre mit einem Abschottungssystem (z. B. einer Brandschutzmanschette) versehen werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Ziff. 4)
Im Brandschutzmerkblatt 2004-15 «Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile» finden Sie alle wichtigen Angaben zum Thema Durchführungen.
Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.