Von der Garage unseres Einfamilienhauses führt eine Tür zur Wohnung im ersten Stock. Gibt es für diese Tür Brandschutzanforderungen?
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Graubünden
Bei Einfamilienhäusern sind keine Brandabschnitte vorgeschrieben. Aus diesem Grund gibt es keine Brandschutzanforderungen an die Türe.
Wir planen auf einem Grundstück, auf dem bereits ein Einfamilienhaus steht, ein weiteres Einfamilienhaus. Wie wird der minimale Gebäudeabstand definiert?
Eine Wohnung im 1. OG wird neu für die Kindertagesbetreuung genutzt. Die bestehende Türe besitzt eine Stahlzarge – kann die erforderliche Brandschutztüre direkt in diese eingehängt werden?
Darf in einer Tiefgarage (608m2, für Eigentümer und Mieter) einen Bereich als Lagerraum abgetrennt werden (mit Trennwand und Türe)? Falls ja muss die Wand eine brandschutztechnische Funktion erfüllen?
Mein Vermieter hat einen Schreiner beauftragt, meine Wohnungseingangstüre zu reparieren. Dieser wollte die ganze Türe abmontieren und mitnehmen, so dass ich in dieser Zeit keine Türe hätte – ist das erlaubt?
Darf ein Brandschutzabschluss EI 30, selbstschliessend in eine Brandmauer eingebaut werden? Die Brandmauer steht zwischen zwei verschiedenen Parzellen. Der Durchbruch ist im Erdgeschoss.
Dürfen Rasenmäher und drei Benzinkanister à 5 l im Technikraum mit Warmwasserboiler, Wasserenthärter und Gasheizung (separater Gasbehälter und Brenner) gelagert werden?
Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton Freiburg
Soweit die Heizung, der Aufstellungsraum und die Gaslagerung korrekt ausgeführt und von den zuständigen Stellen geprüft und abgenommen wurden und die Leistung der Heizung weniger als 70kW beträgt, darf der Raum auch für andere Zwecke genutzt werden.