Ich bin Stockwerkeigentümer und möchte meine Wohnung im 3. OG und Dachgeschoss umbauen. Als Auflage für die Baugenehmigung verlangt das Bauinspektorat, dass in allen Wohnungen EI30-Türen installiert werden. Die anderen Stockwerkeigentümer sind nicht bereit, die Kosten für eine Ertüchtigung Ihrer Wohnungstüren zu übernehmen, zumal die anderen Wohnungen nicht von meinen baulichen Massnahmen betroffen sind. Inwiefern kann ich mich auf den Bestandesschutz berufen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Basel-Stadt

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Ob bei einer baulichen Änderung an einem Gebäude Anpassungen in Bezug auf den Brandschutz vorgenommen werden müssen, liegt im Ermessensspielraum der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde. Der Ermessensspielraum muss innerhalb der Verhältnismässigkeit sein, denn jedes behördliche (öffentlich-rechtliche) Handeln beruht auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wie es die Bundesverfassung vorgibt.

Das heisst im vorliegenden Fall, dass die Anpassung der Wohnungstüren in Bezug auf das Bauvorhaben eine verhältnismässige Massnahme sein muss.

Auch die Brandschutznorm (Art.2, Ziff. 2) gibt dementsprechend vor, dass Bauten und Anlagen bei baulichen Veränderungen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen seien.

Ob die Verhältnismässigkeit in Ihrem Bauentscheid gewahrt ist, kann nicht pauschal beurteilt werden. Es muss objektspezifisch von den in Ihrem Kanton zuständigen Instanzen festgestellt werden, zum Beispiel durch eine Einsprache zum Bauentscheid.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert