Standort des Gebäudes
Basel-Stadt
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Ob bei einer baulichen Änderung an einem Gebäude Anpassungen in Bezug auf den Brandschutz vorgenommen werden müssen, liegt im Ermessensspielraum der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde. Der Ermessensspielraum muss innerhalb der Verhältnismässigkeit sein, denn jedes behördliche (öffentlich-rechtliche) Handeln beruht auf dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wie es die Bundesverfassung vorgibt.
Das heisst im vorliegenden Fall, dass die Anpassung der Wohnungstüren in Bezug auf das Bauvorhaben eine verhältnismässige Massnahme sein muss.
Auch die Brandschutznorm (Art.2, Ziff. 2) gibt dementsprechend vor, dass Bauten und Anlagen bei baulichen Veränderungen verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen seien.
Ob die Verhältnismässigkeit in Ihrem Bauentscheid gewahrt ist, kann nicht pauschal beurteilt werden. Es muss objektspezifisch von den in Ihrem Kanton zuständigen Instanzen festgestellt werden, zum Beispiel durch eine Einsprache zum Bauentscheid.