Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?
Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.
Darf man im vertikalen Fluchtweg einen Kabelkanal aus Kunststoff für die Erschliessung der dort installierte Geräte und Installationen verwenden?
Was sind die Anforderungen an die Abschottung einer 75 mm Schmutzwasserleitung durch die Wand? Was ist wenn auf einer Seite ein horizontaler oder vertikaler Fluchtweg ist?
In einer grosse Halle mit als «Notausgang» bezeichneter Tür befindet sich auf dem Dach eine 100kWp-PV-Anlage. Die Stringleitungen führen 3 m oberhalb in einen Gitterkanal. Der Kontrolleur bemängelt diese nun und meint, in Fluchtwegen dürfen keine Leitungen verlegt werden.
An einem vertikalen Fluchtweg ist ein überdachter Aussenraum angeordnet, welcher auf drei Seiten mit Mauern begrenzt ist. Die Höhe bis zur Überdachung beträgt rund 4 m. Es führt kein Fluchtweg durch den Aussenraum. Muss in diesem Fall ein Brandabschnitt zwischen dem überdachten Aussenraum und dem vertikalen Fluchtweg ausgebildet werden?
In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.