Nutzung: Büro; Kanton Bern
Anforderungen bestehen nur, wenn das Gerät in einem horizontalen Fluchtweg aufgestellt werden soll. In einem Raum gilt einzig, dass dieser gegenüber den Fluchtwegen als Brandabschnitt mit Brandschutztüre abgetrennt werden muss. Ob die Türe mit einer Durchsicht ausgestattet werden muss, obliegt der Entscheidung des Arbeitsinspektorates.
In horizontalen Fluchtwegen dürfen Büromaschinen aufgestellt und betrieben werden, wenn diese den SN EN 60065 entsprechen (vgl. dazu die Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziffer 5.3 Abs 2) und dabei die erforderliche Fluchtwegbreite jederzeit gewährleisten.
In vertikalen Fluchtwegen (Treppenhäuser) dürfen keine Büromaschinen aufgestellt und betrieben werden.