Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: Hochhaus; Kanton Graubünden
Im vertikalen Fluchtweg von Hochhäusern gilt für Baustoffe die Anforderung RF1 (siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziffer 4.2 ).
Die Kombination der Brandschutzmassnahmen für ein Sicherheitstreppenhaus im Hochhaus (Baustoffe RF1, keine Brandlasten, Überdruckbelüftungsanlage, Schleusen, Türschliesser, usw.) sorgt dafür, dass im Treppenhaus keine Ausbreitung eines Brandereignisses stattfinden kann und dies somit für die Dauer des wiederholten Feuerwiderstandes des Tragwerkes funktionstüchtig bleibt .
Eine Anforderung an den Feuerwiderstand gibt es nur, wenn die Treppenkonstruktionen auch brandabschnittsbildend sind oder für das Bauwerk eine tragende Funktion haben.