In der Nutzungseinheit Keller gibt es Bastelräume. Wie ist ein Bastelraum bezüglich Brandabschnitt, Türe EI 30, horizontaler Fluchtweg zu bewerten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Bei Bastel- und Hobbyräumen im UG gibt es in Bezug auf Nutzungseinheiten (d.h. auf die Bildung der Fluchtwege), immer einen gewissen Grad an Interpretationsspielraum. Deshalb können wir hier keine abschliessende Beurteilung geben – dies obliegt der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde.

Grundsätzlich sind Nutzungseinheiten für private Kellerräume, in denen sich Personen aufhalten (wie Bastel- und Übungsräume, Werkstatträume, usw.), in der Regel nicht zielführend. Meist gibt es dort  keine Fenster, darum ist weder eine Entrauchung noch eine Intervention über Fensteröffnungen möglich.

Daher ist es im Sinne der Brandschutzvorschriften angezeigt, diese Räume mit einem Fluchtweg direkt mit einen sicheren Bereich (horizontalen oder vertikalen Fluchtweg) zu verbinden, und nicht als Nutzungseinheiten zusammenzufassen. Die Türe zwischen den Fluchtwegen und Nutzräumen hat dann naturgemäss die Anforderung EI 30.

Keller- und Bastelräume können jedoch durchaus untereinander zu einem Brandabschnitt zusammengefasst werden. Das muss aber losgelöst vom Thema der Nutzungseinheiten (welche sich nur auf die Anordnung der Fluchtwege beziehen) betrachtet werden. Weiter Informationen zu diesem Thema finden Sie in Beitrag «Nutzung, Nutzungseinheit und Brandabschnitt».

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