Objekt: Wohnen: Einfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch
Bei einem Einfamilienhaus bleibt die Qualitätssicherungsstufe 1 auch bei Gebäuden über 11 m bestehen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Brandschutzrichtline 14-15 Verwendung von Baustoffen unter Ziffer 2, Absatz 12: «Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an Gebäude geringer Höhe».
Dies gilt auch unabhängig der Aussenwandbekleidung.