Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
In Beherbergungsbetrieben [b] und [c] ist ab zwei Geschossen eine Brandmeldeanlage gefordert. Worauf bezieht sich die Geschosszahl, auf das ganze Gebäude oder auf die Nutzung?
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Ich arbeite in einem Heim für kognitiv stark eingeschränkte Erwachsene. Ist es in solchen Einrichtungen verboten, Kerzen anzuzünden?
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Werden ein oder zwei vertikale Fluchtwege verlangt, wenn sich in einem Gebäude im EG Büroräumlichkeiten befinden und im 1. und 2.OG ein Beherbergungsbetrieb (a)? Der Beherbergungsbetrieb erstreckt sich ja nur über zwei Geschosse.
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In Beherbergungsbetrieben habe ich schon oft gesehen, dass beim Empfangsschalter Holzabdeckungen als Ablagefläche zwischen Betonsockel und Glasfenster des Schalters verwendet werden, obwohl es sich dabei oft um den vertikalen Fluchtweg handelt. Ist dies möglich, wegen der 10 %-Regel, die in der Brandschutzrichtlinie 14-15 Ziffer 4.2 beschrieben ist?
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Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?
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Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.
Ist es möglich, einen Absperrpfosten im vertikalen Fluchtweg einzubauen, damit unsere Bewohnerinnen und Bewohner nicht aus Versehen mit dem Rollstuhl auf die Treppe fahren können? Falls ja, gibt es Anforderungen an Abstände, welche beachtet werden müssen oder kann dieser einfach mittig angeordnet werden?
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Wenn man bedenkt, dass die meisten Todesopfer im Brandfall durch Rauch sterben, scheint es, dass die Bildung von Lüftungsabschnitten in den Brandschutzvorschriften nicht die nötige Priorität hat. Wäre es nicht angemessen, dass jeder Brandabschnitt auch ein eigener Lüftungsabschnitt ist?
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In einem Haus mit Alterswohnungen wurde bei der Sanierung im Jahr 2003 eine Rauch-Wärme-Abzugsanlage installiert. Jetzt funktioniert diese nicht mehr. Sie lässt sich vom Schalter her öffnen, funktioniert noch ei Stromausfall, im Brandfall jedoch nicht. Ensprichte die Anlage noch den Vorschriften? Müssen wir diese Anlage ersetzen?
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Gibt es Anforderungen an Textilien in öffentlichen Gebäuden wie Spital, Kliniken, Hotels oder Gefängnisse, zum Beispiel an die Bettwäsche?
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