Gibt es Anforderungen an Textilien in öffentlichen Gebäuden wie Spital, Kliniken, Hotels oder Gefängnisse, zum Beispiel an die Bettwäsche?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Klinik, Spital

Die Brandschutzvorschriften schreiben für die meisten Textilien keine expliziten Anforderungen vor. Die Brandsicherheit muss durch Eigenverantwortung und Sorgfaltspflichten des Betreibers sichergestellt werden (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Ziff. 3.2 und 4.1). Ob dabei zum Beispiel eine erhöhte Anforderung an Bettwäsche nötig ist, hängt unter anderem vom Brandschutzkonzept des Betriebs ab. Je nachdem, welche Aktivierungsgefahren vorhanden sind, wie zum Beispiel Kerzen oder Rauchen, müssen unterschiedliche Massnahmen ergriffen werden, um das erforderliche Sicherheitsniveau zu erreichen.

Für Dekorationen hingegen gibt es Anforderungen an die Brennbarkeit: In Räumen mit Publikumsverkehr müssen sie der Brandverhaltensgruppe RF 2 entsprechen, in Fluchtwegen der RF1 (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» Ziff. 4.4).

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