Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)
Zweite Frage: Gemäss der Skizze im Anhang zu Ziff. 4.1.2 in der Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen können Nutzräume zusammen mit Fluchtwegen mit derselben Lüftungsanlage versorgt werden, sofern die Kanäle in den brandabschnittsbildenden Bauteilen dazwischen mit Brandschutzklappen in separate Lüftungsabschnitte getrennt werden. Die gilt auch für Beherbergungsbetriebe (a). Idealerweise werden aber die Lüftungsanlagen für die Fluchtwege gegenüber den Nutzräumen als autonome Anlagen vorgesehen, womit in der Regel eine grosse Anzahl Brandschutzklappen vermieden werden kann.