In einem Beherbergungsbetrieb sind die brandabschnittsbildenden Wände und horizontale Fluchtwege in EI 60 auszuführen. Müssen die Türen in EI 60 oder EI 30 ausgeführt werden? Im Fall, dass die Belüftung von brandabschnittsbildenden Fluchtwegen nicht getrennt von anderen lufttechnischen Anlagen zu erfolgen hat, können in einem Beherbergungsbetrieb auch in den brandabschnittsbildenden Wänden Brandschutzklappen eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich

Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)

Zweite Frage: Gemäss der Skizze im Anhang zu Ziff. 4.1.2 in der Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen können Nutzräume zusammen mit Fluchtwegen mit derselben Lüftungsanlage versorgt werden, sofern die Kanäle in den brandabschnittsbildenden Bauteilen dazwischen mit Brandschutzklappen in separate Lüftungsabschnitte getrennt werden. Die gilt auch für Beherbergungsbetriebe (a). Idealerweise werden aber die Lüftungsanlagen für die Fluchtwege gegenüber den Nutzräumen als autonome Anlagen vorgesehen, womit in der Regel eine grosse Anzahl Brandschutzklappen vermieden werden kann.

 

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