Unsere Reha-Klinik möchte Drucker in den Fluchtwegen aufstellen. Ist dies erlaubt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Klinik, Spital

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
Die Klinik verfügt über 260 cm breite Gänge, welche gleichzeitig als horizontale Fluchtwege ausgelegt sind. Einzelne offene Tablargestelle (RF1) verjüngen die Breite auf 220 cm. Wir planen in einzelnen Gestellen zentrale Drucker einzurichten (jeweils einen pro Brandabschnitt). Die Drucker entsprechen der Norm SN EN 60065 bzw. EN 62368-1. Alle Räumlichkeiten sind mit Brandmeldern gesichert, die elektrische Zuleitung zum Drucker mit Fehlerstrom-Schutzschalter. Ist in diesem Falle das Aufstellen der Drucker zulässig?

Horizontale Fluchtwege sind grundsätzlich nicht geeignet, um Druckerstationen einzurichten. Laut der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Ziff. 5.3 Abs. 2 sind «elektronische Büromaschinen» gemäss den in der Frage erwähnten Normen zulässig. Es gilt jedoch auch zu bedenken, dass die Umgebung des Druckers wohl weitere Brandlasten nach sich zieht, wie zum Beispiel Papierlager, Altpapiersammlung oder Abfalleimer.

Wir empfehlen, die Frage auf die Vereinbarkeit mit den Brandschutzvorschriften anhand Ihres Brandschutzkonzeptes zusammen mit dem zuständigen Brandschutzexperten abschliessend zu klären, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie Tablargestelle erwähnen und dort womöglich Material gelagert ist.

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