Beim Umbau eines Wohngebäudes mittlerer Höhe sollen die bestehenden auskragenden Balkone in Stahlbeton durch eine Holzkonstruktion (Träger und je zwei Aussenstützen) zu erweitert werden. Muss dieses aussen angebrachte neue Holztragwerk ebenfalls einen Feuerwiderstand von R60 aufweisen? Keiner dieser Balkone befindet sich unmittelbar oberhalb des Haupteinganges zum Gebäudeinnern.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Beim Tragwerk der Balkone wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand gestellt, wenn dieses keine lastabtragende Funktion des eigentlichen Gebäudekörpers hat.  

Müssen die Kragplatten von Balkonen die Anforderungen an das Tragwerk (R60) erfüllen? Und können bei Fassaden, die mit nicht brennbarer verputzter Aussenwärmedämmung versehen werden (und daher nicht mit Brandriegeln ausgeführt), für die Balkone Kragplatten mit Dämmung RF2 oder RF3 verwendet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Soweit die Balkone keine Tragwerksfunktion für das Gebäude einnehmen und soweit es sich nicht um einen Laubengang mit Fluchtweganforderung handelt, muss der Feuerwiderstand des Tragwerkes nicht berücksichtigt werden.