Die Brandschutzvorschriften BSV 2003 enthielten keine Definition für ein Untergeschoss. Mit der Revision der Brandschutzrichtlinien 2015 wurde dies ergänzt: Die Brandschutznorm (Art. 13 Abs. 4) definiert ein Untergeschoss als ein Geschoss, bei dem mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen.
In Spezialfällen ist eine objektspezifische Beurteilung für die Festlegung der Terrainlinie erforderlich. Die Brandschutzvorschriften stützen sich dabei auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (siehe Informationen zur IVHB).
Ob ein Geschoss als Untergeschoss gilt, ist massgebend für den geforderten Feuerwiderstand: Das Tragwerk im Untergeschoss muss mindestens einen Feuerwiderstand von 60 Minuten aufweisen, unabhängig davon, welcher Feuerwiderstand bei den Geschossen über Terrain gilt. Ausnahmen sind Einfamilienhäuser und Gebäude geringer Abmessungen. Dort gelten grundsätzlich keine Anforderungen an den Feuerwiderstand des Tragwerkes.
Guten Tag
Das massgebende Terrain benötige ich um die Gebäudehöhe zu definieren.
Falls der neue Verlauf des Terrain deutlich tiefer wie das massgebende Terrain liegt, bestimme ich dann die Unterteilung von Untergeschoss / Obergeschoss welche ich zur Brandabschnittsbildung benötige, unabhängig des massgebenden Terrains und wende wie oben beschrieben, die Brandschutznorm (Art. 13 Abs. 4) an, welche ein Untergeschoss als ein Geschoss, bei dem mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen, beschreibt?
Vielen Dank im Voraus für eine kurze Antwort.
Um die Gebäudegeometrie festzulegen, stützt sich die Brandschutznorm auf die IVBH (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe). Diese legt sich zu dieser Frage jedoch nicht abschliessend fest. Der Wortlaut: «Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.»
Ihr Ansatz macht aus brandschutztechnischer Sicht durchaus Sinn und erscheint plausibel. Er müsste mit den zuständigen örtlichen Behörden (wie es auch das IVBH vorsieht) aber situativ definitiv festgelegt werden. Je nachdem wie das massgebende Terrain festgelegt wird, ergibt sich eine andere Gebäudehöhe. Abhängig davon fällt ihr Gebäude in die Kategorie «Gebäude geringer Höhe» oder «Gebäude mittlerer Höhe». Die Gebäudekategorie ist unter anderem entscheidend, um die Massnahmen für die Intervention festzulegen. Diese unterscheiden sich massgeblich bei den beiden Kategorien. Das heisst, Sie müssen auch die Zufahrtsebene in die Überlegungen einbeziehen.