Gibt es für die Rauch-Wärme-Abzugsanlage (RWA) im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bezüglich der Farbe des Rauchabzugtasters im Kanton Bern eine Vorschrift bzw. eine Empfehlung? Die erhältlichen Farben sind grau, rot, gelb, blau und orange.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern

Bei Wohnhäusern geringer Höhe (bis 11 m) sind Rauch-/Wärme-Abzugsanlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Muss der Funktionserhalt bei einer RWA-Anlage, bei welcher alle Komponenten im selben Brandabschnitt installiert sind, umgesetzt werden? Falls ja, wie muss das umgesetzt werden? Muss die RWA-Zentrale in einen EI30 Schrank eingebaut werden? Müssen die Kabelwege und Kabel auf die Fenster mit EI 30 ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellräume, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau

Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Art. 4.1 Abs. 2 besagt, dass alle Anlageteile aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein müssen, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.

Wir planen ein Parking mit 2 Geschossen, beide im Untergeschoss. Im 1. UG finden Lüftung und Entrauchung über Schächte statt. Können wir im 2. UG auf eine LRWA verzichten, wenn wir eine Sprinkleranlage installieren? Die Brandabschnittsflächen sind jeweils knapp über 2000 m2

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Parking

Bis zu einer Fläche von 3600 m2 sind in Parkings mit Löschanlagen keine RWA vorgeschrieben (vgl. Brandschutzrichtline 21-15 Rauch-und Wärmeabzugsanlagen, Artikel 3.3.1).

Ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage nötig, wenn es im Untergeschoss keine Entrauchungsöffnungen gibt? Im Treppenhaus ist auf jedem Geschoss eine manuelle Lüftungsöffnung vorhanden, die grösser als 0,3 m2 ist.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt:  Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m

Im UG sind keine Entrauchungsöffnungen notwendig. Gemäss Ihrem Beschrieb reichen die Lüftungsöffnungen auf den Stockwerken aus.

In unserem vierstöckigen Haus gibt es im Treppenhaus keine Fenster. Nur zwei Oberlichtfenster sind vorhanden. Diese müssen manuell geöffnet werden. Im Sommer wird es sehr heiss im oberen Bereich des Treppenschachts. Und bei einem Brandfall müsste der Hauswart auf das Dach steigen, um die Oberlichtfenster zu öffnen. Ist diese Situation brandschutzkonform?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Aargau

Nach den aktuellen Brandschutzvorschriften, die seit 2015 in Kraft sind, wäre eine Abströmöffnung als Rauch- und Wärmeabzugsanlage am obersten Punkt des Treppenhauses vorgeschrieben.

Ist eine Rauch-Wärme-Abzugsanlage im Hochparterre notwendig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses hat es in jedem Zwischengeschoss öffenbare Fenster mit einer Abstromöffnung von je ca. 1.2 m2. Beim Treppenpodest unterhalb der Attikawohnung liegt die Fensteroberkante 150 cm unterhalb der Decke.

Objekt: Mehrfamilienhaus

Artikel 3.3.1. der Brandschutzrichtline 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen besagt, dass Wohnbauten mittlerer Höhe zuoberst mit Abstromöffnungen zu versehen sind, sofern sie nicht auf jedem Stockwerk über einen Lüftungsflügel von mindestens 0.3 m2 verfügen.