Die Situation: Im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses hat es in jedem Zwischengeschoss öffenbare Fenster mit einer Abstromöffnung von je ca. 1.2 m2. Beim Treppenpodest unterhalb der Attikawohnung liegt die Fensteroberkante 150 cm unterhalb der Decke.
Objekt: Mehrfamilienhaus
Artikel 3.3.1. der Brandschutzrichtline 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen besagt, dass Wohnbauten mittlerer Höhe zuoberst mit Abstromöffnungen zu versehen sind, sofern sie nicht auf jedem Stockwerk über einen Lüftungsflügel von mindestens 0.3 m2 verfügen. Dies scheint in Ihrem Fall gegeben zu sein. Die Beurteilung, ob bei einem Gebäude Handlungsbedarf besteht, ist jedoch immer objektspezifisch. Dafür wenden Sie sich bitte an die im Kanton Zürich zuständige Brandschutzbehörde.